Satzung

des Sportvereines Kieholm (SV Kieholm 65 e.V.)

 

 

Präambel

Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen alle Geschlechterformen (männlich, weiblich, divers) ausdrücklich mit ein.

 

 

 

§1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Sportverein Kieholm 65 e.V." und verwendet als Abkürzung die Bezeichnung „SV Kieholm 65 e.V.". Der SV Kieholm 65 e.V. ist aus dem 1965 gegründeten TSV Buckhagen Oehe hervorgegangen.


Der Sitz des Vereins ist in der Raiffeisenstrasse 14 in 24376 Hasselberg.

 

 

 

§2 - Zweck

Der Verein bezweckt, der Bevölkerung der Gemeinden Hasselberg, Maasholm und Rabel und darüber hinaus, ortsnah eine sportliche Betätigung zu ermöglichen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.


Besonderer Wert wird auf die Jugendarbeit gelegt.


Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

 

 

§3 - Organe/Entschädigung

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassenwart
Schriftwart
1. Beisitzer
2. Beisitzer
3. Beisitzer

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.
 

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

 

1. Vorsitzender, Schriftführer und Kassenwart erhalten eine Entschädigung. Über die jeweilige Höhe entscheidet der Vorstand.

 

 

 

§4 - Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist bei einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten möglich. Jedes Mitglied ab 16 Jahren hat eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.


Bei gerader Jahreszahl werden gewählt:


2. Vorsitzender
Schriftführer
1. Beisitzer
3. Beisitzer
Ein Kassenprüfer für 2 Jahre

 

Bei ungerader Jahreszahl werden gewählt:


1. Vorsitzender
Kassenwart
2. Beisitzer
Ein Kassenprüfer für 2 Jahre



Wenn ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt ausscheidet oder dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert ist, wird ein Amtsnachfolger durch den verbleibenden Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit berufen. Die Amtszeit des neu berufenen Vorstandsmitglieds endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds geendet hätte.

 

 

 

§5 - Versammlungen

Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, sofern es sich um Versammlungen des gesamten Vereins oder des Vorstandes handelt. Er kann die Leitung der Versammlung einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort und kann es auch entziehen. Die vorstehenden Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen.


Die Mitgliederversammlung ist durch den 1.Vorsitzenden durch schriftliche Bekanntmachung mit der Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einmal jährlich einzuberufen. Sofern möglich, soll diese regelmäßig im 2. Quartal des Jahres stattfinden.

 

Versammlungen des Vorstandes werden je nach Bedarf einberufen.

 

Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich fordern. Eine solche Versammlung kann als "Außerordentliche Mitgliederversammlung" zur Durchführung gelangen. Der Antrag für eine derartige Versammlung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über jede Versammlung der Vereinsorgane ist vom Schriftwart eine Niederschrift zu fertigen und von diesem und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Archivierung der Niederschriften erfolgt in digitaler Form und sind bei Bedarf vorzulegen.

 

 

 

§6 - Mitglieder und Beiträge

Jede Person kann Mitglied des Vereins werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Der Verein hält hierfür die erforderlichen Vordrucke bereit. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich.


Abmeldungen müssen ebenfalls schriftlich an den Vorstand erfolgen. Abmeldungen sind möglich innerhalb einer Frist von vier Wochen zum jeweiligen Quartalsende.

 

Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Zahlung der Beiträge hat bargeldlos zu erfolgen.

 

 

 

§7 - Vereinsausschluss

Verhält sich ein Vereinsmitglied grob vereinsschädigend, kann es durch Beschluss der Spartenmitglieder durch den Spartenleiter vom Sportbetrieb ausgeschlossen, bei gröberen Verstößen durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Vereinsmitglied muss vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Ein automatischer Ausschluss erfolgt, wenn die Beiträge nach der gestellten Frist der 2. Mahnung nicht gezahlt worden sind.

 

 

 

§8 - Sportbetrieb

Für die Durchführung des Sportbetriebes sind die Spartenleiter verantwortlich. Ihnen zur Seite stehen die Mannschaftsführer, Betreuer und Übungsleiter der einzelnen Abteilungen.
Jedes Mitglied hat die zur Verfügung gestellten Geräte und Materialien sorgfältig zu behandeln. Bei absichtlicher oder groß fahrlässiger Beschädigung müssen dem Verein die entstandenen Kosten durch den Schädiger erstattet werden. Die Entscheidung hierfür obliegt dem Vorstand.

 

 

 

§9 - Versicherung

Jedes Mitglied ist gegen durch den Spielbetrieb entstandene gesundheitliche Schäden zu versichern. Mitglieder der Organe des Vereins, die sportlich nicht aktiv sind, müssen ebenfalls gegen Schäden versichert sein, die sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für den Verein ereignen. Für den Abschluss einer derartigen Versicherung ist der Vorstand verantwortlich.

 

 

 

§10 - Kassenführung

Die Kassenführung des Vereins wird durch den Kassenwart ausgeübt. Er zieht die Beiträge ein, sorgt für die termingerechte Zahlung der Verpflichtungen und hat dem 1. Vorsitzenden laufend über alle Kassenangelegenheiten zu unterrichten. Er verwaltet das Vereinsvermögen. Zur Durchführung dieser Aufgabe ist bei einer ortsansässigen Bank ein laufendes Konto eingerichtet. Der 1. Vorsitzende und der Kassenwart haben Einzelvollmacht bis zu einer Höhe von 500,-- Euro. Höhere Zahlungsanweisungen müssen die Unterschriften beider Bevollmächtigten tragen.

 

Gelangen laufend wiederkehrende Zahlungen zur Auszahlung, zeichnet lediglich der Kassenwart.

 

Über außerplanmäßige Anschaffungen bis zu einer Höhe von 500,-- Euro kann der 1. Vorsitzende allein entscheiden, darüber hinaus gehende Anschaffungen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Im Falle der Verhinderung eines der beiden Unterzeichnungsberechtigten ist die Unterschrift des 2. Vorsitzenden einzuholen. Kassenbelege und Listen sind fünf Jahre aufzubewahren. Der Kassenwart legt der Mitgliederversammlung jährlich den Kassenbericht, der von zwei durch die Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft sein muss, vor. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand sowie dem Kassenwart "Entlastung".

 

 

 

§11 - Haftung / Vereinsvermögen

Für alle Verbindlichkeiten haftet der Vorstand zu gleichen Teilen. Hat ein Vorstandsmitglied zwei Ämter, so haftet es trotzdem nur zu einem Teil.


Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Verwendung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§12 - Ehrungen

Ein Mitglied erhält die Vereinsnadel nach einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von

 

10 Jahren in Bronze
20 Jahren in Silber
30 Jahren in Gold
40 Jahren Ehrenurkunde + Geschenk

 

Über eine Ehrenmitgliedschaft oder vorzeitige Verleihung einer Ehrennadel entscheidet im Einzelfall der Vorstand.

 

 

 

§13 - Auflösung

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn auf einer beantragten Auflösungsversammlung mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies durch Abstimmung entscheiden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.01.2023 mit der Präambel und den Änderungen der §§ 1 bis 6 sowie § 8 und § 10 genehmigt.

Hasselberg, den 19.01.2023